Wer kann ein Testament errichten?
Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann als Erblasserin bzw. Erblasser unter Berücksichtigung gewisser gesetzlicher Bestimmungen über sein Vermögen nach dem Tod frei verfügen.
Warum ein Testament verfassen?
Stirbt jemand, ohne ein Testament zu hinterlassen, wird das Vermögen einzig aufgrund des Gesetzes vererbt. Eine solche Verteilung ist nicht immer im Sinne der bzw. des Verstorbenen.
Die Erfahrung zeigt, dass sich die Hinterbliebenen oft nicht über die Erbverteilung einig werden. Sterben alleinstehende Menschen ohne gesetzliche Erben, fällt ihr Vermögen an den Staat. Umso wichtiger ist es, dass Sie frühzeitig eindeutig festlegen, was mit Ihrem Vermögen geschehen soll.
- Mit einem Testament bestimmen Sie, wem Sie Ihr Vermögen hinterlassen möchten und ob der Nachlass anders verteilt werden soll als im Gesetz vorgegeben.
- Mit einem Testament können Sie Personen begünstigen, die Ihnen viel bedeuten, und Institutionen unterstützen, mit deren Zielen und Aktivitäten Sie sich verbunden fühlen.
Wie wird ein rechtsgültiges Testament geschrieben?
1. Variante: Das handschriftliche Testament
Das eigenhändige Testament ist die einfachste und am häufigsten gewählte Variante. Es muss vollständig handschriftlich abgefasst, mit Datum versehen (Tag, Monat, Jahr) und unterschrieben werden. Sie dürfen Ihr Testament jederzeit ändern, aufheben oder durch ein neues ersetzen. Dann sollten Sie aber unbedingt vermerken, dass alle vorherigen Verfügungen und Bestimmungen nicht mehr gültig sind. Wir empfehlen Ihnen, das Testament von einer Fachperson auf Form und Inhalt überprüfen zu lassen. Am besten hinterlegen Sie Ihr Testament bei einer Vertrauensperson, bei Ihrer Bank, einem Anwalts- oder Notariatsbüro oder bei der zuständigen Amtsstelle. Die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes kann Ihnen Auskunft geben.
2. Variante: Das öffentliche Testament
Sie können Ihr Testament auch von einer Urkundsperson (Notar) nach Ihrem Willen schreiben lassen. Dieses öffentliche Testament wird von der Urkundsperson aufgesetzt und von Ihnen als Erblasserin oder Erblasser unter Mitwirkung von zwei Zeugen unterzeichnet. Dadurch entstehen keine Formfehler oder unklare Formulierungen, die später zu Missverständnissen führen können.