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News - Hintergrund

Bundesgericht stützt die Arbeit der Vogelwarte

April 2022

Das Bundesgericht hat entschieden, dass es rechtens ist, wenn die Vogelwarte Kulturlandparzellen aufkauft, die sie für den Schutz der Zwergohreule nutzen möchte. Somit kann die Vogelwarte ihre Bemühungen zur Förderung der bedrohten Eule fortsetzen.

Beinahe wäre die Zwergohreule in der Schweiz ausgestorben. Vor zwanzig Jahren zählte man gerade noch ein Brutpaar und einige unverpaarte Sänger. Der drastische Rückgang war verbunden mit der Banalisierung der Landschaft, der intensiven Landwirtschaft und der Vernichtung von Obstgärten im Zuge der Ausdehnung von Siedlungen. Dank umfangreichen Schutzbemühungen ist der Bestand inzwischen immerhin wieder auf 30-40 Brutpaare angewachsen, die meisten davon im Wallis. Die Zwergohreule braucht eine gut strukturierte, halboffene Landschaft, in der sich alte Bäume und insektenreiche Blumenwiesen abwechseln, in denen sie ausreichend Heuschrecken als ihre Hauptnahrung findet. Die Brut findet in alten Baumlöchern oder passenden Nistkästen statt.

Um den Lebensraum der Zwergohreule gezielt ökologisch aufwerten zu können, wollte die Vogelwarte im Frühling 2017 in der Walliser Gemeinde Grimisuat einige kleine Kulturlandparzellen erwerben. Sie folgte dabei einer Empfehlung der Walliser Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft (DWFL), mit der sie ihre Fördermassnahmen zugunsten bedrohter Vogelarten bespricht und koordiniert. Zwei Parzellen waren etwas grösser als 2500 m2, wodurch deren Besitzänderung gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) bewilligungspflichtig wird. Der kantonale Rechtsdienst für Wirtschaftsangelegenheiten hatte die Erteilung der Erwerbsbewilligung verweigert, und die beim Staatsrat des Kantons Wallis gegen diesen Entscheid eingelegte Beschwerde wurde abgewiesen. Das mit einer neuen Beschwerde befasste Kantonsgericht Wallis hat jedoch der Klage der Vogelwarte stattgegeben und den Erwerb der beiden Parzellen bewilligt. Dieses Urteil wurde daraufhin vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beim Bundesgericht angefochten.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des EJPD nun abgewiesen und den Erwerb der Parzellen durch die Vogelwarte endgültig bestätigt. In seiner Entscheidung (BGE 2C_1069/2020 vom 27. Oktober 2021) stellt es fest, dass das BGBB in erster Linie darauf abzielt, die Spekulation mit landwirtschaftlichen Flächen zu verhindern und sicherzustellen, dass diese in Händen der Landwirte und Landwirtinnen verbleiben. Das Gesetz soll jedoch nicht gleichrangige öffentliche Aufgaben wie den Naturschutz behindern. Aus diesem Grund sieht das BGBB Ausnahmen vor, die den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen durch Nichtlandwirte gestatten, sofern dies dem öffentlichen Interesse dient. Der Naturschutz rechtfertigt eine Abweichung von dem Prinzip, dass ein Erwerb nur einem Selbstbewirtschafter gestattet ist, sofern die fraglichen Parzellen formell geschützt sind oder ihr Erwerb die Erhaltung einer gefährdeten Art oder eines seltenen Biotops ermöglicht. Im vorliegenden Fall sind die Parzellen Teil des Lebensraums der Zwergohreule, und der Erwerb ist somit gestattet. Im Übrigen wäre ein Kulturlanderhalt, wie ihn das BGBB bezweckt, fraglich gewesen. Das Bundesgericht hielt nämlich fest, dass der vorherige Besitzer der Parzellen kein Landwirt war, sondern eine Gesellschaft, die dort einen Golfplatz bauen wollte!

Das Urteil ist insofern von grundlegender Bedeutung, da es den Anwendungsbereich des BGBB in Bezug auf den Erwerb von landwirtschaftlichen Parzellen aus Gründen des Naturschutzes klarstellt. Es ist das erste Urteil zu diesem Thema. Das Bundesgericht sagt klar, dass der Kauf von Boden in der Landwirtschaftlichen Nutzfläche ein zielführendes und korrektes Naturschutzinstrument ist, wenn gefährdete Arten und ihre Lebensräume betroffen sind.