Das Bundesgericht hat die Beschwerde des EJPD nun abgewiesen und den Erwerb der Parzellen durch die Vogelwarte endgültig bestätigt. In seiner Entscheidung (BGE 2C_1069/2020 vom 27. Oktober 2021) stellt es fest, dass das BGBB in erster Linie darauf abzielt, die Spekulation mit landwirtschaftlichen Flächen zu verhindern und sicherzustellen, dass diese in Händen der Landwirte und Landwirtinnen verbleiben. Das Gesetz soll jedoch nicht gleichrangige öffentliche Aufgaben wie den Naturschutz behindern. Aus diesem Grund sieht das BGBB Ausnahmen vor, die den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen durch Nichtlandwirte gestatten, sofern dies dem öffentlichen Interesse dient. Der Naturschutz rechtfertigt eine Abweichung von dem Prinzip, dass ein Erwerb nur einem Selbstbewirtschafter gestattet ist, sofern die fraglichen Parzellen formell geschützt sind oder ihr Erwerb die Erhaltung einer gefährdeten Art oder eines seltenen Biotops ermöglicht. Im vorliegenden Fall sind die Parzellen Teil des Lebensraums der Zwergohreule, und der Erwerb ist somit gestattet. Im Übrigen wäre ein Kulturlanderhalt, wie ihn das BGBB bezweckt, fraglich gewesen. Das Bundesgericht hielt nämlich fest, dass der vorherige Besitzer der Parzellen kein Landwirt war, sondern eine Gesellschaft, die dort einen Golfplatz bauen wollte!
Das Urteil ist insofern von grundlegender Bedeutung, da es den Anwendungsbereich des BGBB in Bezug auf den Erwerb von landwirtschaftlichen Parzellen aus Gründen des Naturschutzes klarstellt. Es ist das erste Urteil zu diesem Thema. Das Bundesgericht sagt klar, dass der Kauf von Boden in der Landwirtschaftlichen Nutzfläche ein zielführendes und korrektes Naturschutzinstrument ist, wenn gefährdete Arten und ihre Lebensräume betroffen sind.