Segler und ihr Brutgeschäft sind gesetzlich geschützt. Der Schutz der Vögel ist sowohl im Bundesrecht als auch im kantonalen Recht geregelt. Das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) sieht vor, dass das Brutgeschäft der Vögel nicht gestört werden darf. Das Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) und die dazugehörende Verordnung (NHV) bestimmen, dass es verboten ist, nach JSG geschützte Arten (Vögel) zu töten, zu verletzen oder zu fangen, sowie ihre Eier und Nester zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen.
Es liegt in der Verantwortung von Kantonen, Gemeinden, Eigentümerinnen und Eigentümern, Bauherrschaft und Baufachpersonal, bei der Planung (z. B. Baugenehmigungen), beim Unterhalt der Gebäude (Wartung, Beleuchtung etc.) und bei der Durchführung von Arbeiten (Sanierungen, Abriss etc.) die geltenden Gesetze zu konsultieren und einzuhalten.
Die offiziellen Rechtsquellen sind unten verlinkt:
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz; JSG; SR 922.0):
→ www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/506_506_506/de
Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451):
→ www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1966/1637_1694_1679/de
Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1):
www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/249_249_249/de
Entscheidungshilfe
Wie ist das Gesetz auf den aktuellen Fall anwendbar? Besuchen Sie unsere Entscheidungshilfe:
→ www.vogelwarte.ch/gebaeudebruten